Jedes Unternehmen ist auf Arbeits- und Betriebsmittel angewiesen. Werden in einem Unternehmen erstmalig elektrische Arbeits- und Betriebsmittel eingesetzt, müssen diese sicher sein, was vor der ersten Ingebrauchnahme durch eine (nachweisbare) Prüfung sicherzustellen ist.
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In jedem Privathaushalt, in jedem Unternehmen und auch in öffentlichen Einrichtungen ist ein Leben ohne Strom unvorstellbar. Weder elektrisch betriebene Arbeits- und Betriebsmittel noch Computer, Maschinen und diverse Haushaltsgegenstände etc. funktionieren ohne diese Form der Energiequelle. Die Vorteile treten aber immer dann in den Hintergrund, wenn es zu einem Umfall durch elektrischen Strom kommt. Denn erst dann wird vielen bewusst, welche Gefahren der ansonsten unsichtbare elektrische Strom mit sich bringt. Um diese Gefahren zumindest zu minimieren, gelten eine Vielzahl von Schutz- und Sicherheitsbestimmungen, die es zu beachten gilt – nicht nur aus Eigenschutz.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen etwas an. Um Unfälle mit elektrischen Arbeits- und Betriebsmitteln zu vermeiden, existieren eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften, die es zu beachten gilt. Eine dieser Vorschriften stellt die DGUV Vorschrift 3 dar, die regelt, wann, wie oft und in welchem Umfang elektrische Anlagen zu prüfen sind.
von Rechtsanwältin und externer Datenschutzbeauftragten Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Gewährleistung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind wesentliche Aufgaben eines jeden Arbeitgebers. Die einschlägigen Bestimmungen hierzu finden sich unter anderem im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung. In Bezug auf die zur Verfügung gestellten Arbeits- und Betriebsmittel stellen sich Arbeitgeber in der Praxis häufig die Frage: Reicht die Kennzeichnung der Hersteller aus, um die Sicherheit der Arbeits- und Betriebsmittel zu gewährleisten?
Werden Änderungen an einer ortsfesten elektrischen Anlage vorgenommen, stellt sich in der Praxis häufig die Frage: Wer muss die (geänderte) Anlage prüfen? In Betracht kommen der Auftraggeber beziehungsweise dessen Elektrofachkräfte oder aber der Auftragnehmer beziehungsweise wiederum dessen Elektrofachkräfte. Hinzu kommen Fragen nach der nach der Verantwortung, der Meldepflichten und der Errichterbescheinigung.
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